Für Studierende einer als Privatuniversität akkreditierten Bildungseinrichtung besteht gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für Studierende einer als Privatuniversität akkreditierten Bildungseinrichtung besteht gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz ein Anspruch auf Familienbeihilfe.