Empfänger: Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften
Verwendungszweck: Spende Fit4Reanimation
Bank: Bank Austria
IBAN: AT19 1200 0100 1320 3616
BIC: BKAUATWW
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme:
Die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH ist eine staatlich anerkannte, akkreditierte Privatuniversität. Gemäß § 4a (2) Z 1 EstG 1988 sind Spenden (freiwillige Zuwendungen) an die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH mit dem Zweck der Förderung von Forschung und Lehre steuerlich absetzbar.
Aufgrund der Einführung der „Automatischen Arbeitnehmerveranlagung“ für unselbstständig Erwerbstätige durch das Finanzministerium per 01.01.2017 sind Spenden an steuerlich begünstigte Empfänger:innen wie die Karl Landsteiner Privatuniversität nur mehr dann steuerlich absetzbar, wenn Sie uns unter finanzen@kl.ac.at Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) bekannt geben. Die Schreibweise des Namens muss dabei mit jener im Meldezettel übereinstimmen
Wir sind als spendenbegünstigte Organisation verpflichtet, diese Daten zusammen mit Ihrer Jahresspendensumme (in verschlüsselter Form) an das Finanzamt weiterzuleiten. Der gespendete Betrag wird in der Folge automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt. Eine selbstständige Meldung der Spende Ihrerseits an die Behörde (so wie bisher) ist aufgrund der grundsätzlichen Änderung des Vorgangs ab 2017 nicht mehr möglich.
Anonyme Spenden bzw. Spenden ohne vollständige und korrekte Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum können von uns nicht der Behörde gemeldet und damit in Folge auch nicht steuerlich in Ihrem Sinne verarbeitet bzw. zu Ihren Gunsten abgesetzt werden.
Spenden anonym zu tätigen, ist natürlich weiterhin möglich, jedoch verzichten Sie damit auf die steuerliche Absetzbarkeit.
Bei Unternehmen ist die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe (§ 4 a (1) EStG) dadurch beschränkt, dass die Höhe der Spenden insgesamt 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen darf.
Für Privatpersonen ermöglicht § 18 (1) Z 7 EstG den Sonderausgabenabzug bis zu 10 % der Gesamteinkünfte der Spenderin oder des Spenders.
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