Ihr Kontakt für Fundraisingmaßnahmen, Zuwendungen und Spenden
Eine Spende an die KL ist steuerlich absetzbar!
Die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH ist eine staatlich anerkannte, akkreditierte Privatuniversität. Gemäß § 4a (2) Z 1 EstG 1988 sind Spenden (freiwillige Zuwendungen) an die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH mit dem Zweck der Förderung von Forschung und Lehre steuerlich absetzbar.
Bankverbindung
Empfänger | Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH |
Verwendungszweck | KL-Spende |
Bank | Bank Austria |
IBAN | AT19 1200 0100 1320 3616 |
BIC | BKAUATWW |
Spendenabsetzbarkeit
Aufgrund der Einführung der „Automatischen Arbeitnehmerveranlagung“ für unselbstständig Erwerbstätige durch das Finanzministerium per 1.1.2017 sind Spenden an steuerlich begünstigte Empfänger_innen wie die Karl Landsteiner Privatuniversität nur mehr dann steuerlich absetzbar, wenn Sie uns Ihre(n) Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) bekannt geben. Die Schreibweise des Namens muss dabei mit jener im Meldezettel übereinstimmen.
Wir sind als spendenbegünstigte Organisation verpflichtet, diese Daten zusammen mit Ihrer Jahresspendensumme (in verschlüsselter Form) an das Finanzamt weiter zu leiten. Der gespendete Betrag wird in der Folge automatisch bei der Arbeitnehmer_innenveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt. Eine selbstständige Meldung der Spende Ihrerseits an die Behörde (so wie bisher) ist aufgrund der grundsätzlichen Änderung des Vorgangs ab 2017 nicht mehr möglich.
Anonyme Spenden bzw. Spenden ohne vollständige und korrekte Angabe von Vorname, Name und Geburtsdatum können von uns nicht der Behörde gemeldet und damit in Folge auch nicht steuerlich in Ihrem Sinne verarbeitet bzw. zu Ihren Gunsten abgesetzt werden.
Spenden anonym zu tätigen ist natürlich weiterhin möglich, jedoch verzichten Sie damit auf die steuerliche Absetzbarkeit.
Welche Höhe ist maximal absetzbar?
Bei Unternehmen ist die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe (§ 4 a (1) EStG ) dadurch beschränkt, dass die Höhe der Spenden insgesamt 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen darf.
Für Privatpersonen ermöglicht § 18 (1) Z 7 EstG den Sonderausgabenabzug bis zu 10% der Gesamteinkünfte des Spenders_der Spenderin.
Weitere Informationen: https://www.bmf.gv.at/kampagnen/spendenservice.html